Öffentliches Auslegungsverfahren zum geplanten Landschaftsschutzgebiet „Strausberger und Blumenthaler Wald- und Seengebiet“

25.​07.​2025

Die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg beabsichtigt, die bebauten Ortslagen nicht mehr in das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Strausberger und Blumenthaler Wald- und Seengebiet“ (Beschluss Nr. 7-1/65 des Rates des Bezirkes Frankfurt (Oder) vom 12.01.1965, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung von Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete nach Beschluss des Rates des Bezirkes Frankfurt (Oder) Nr. 7-1./65 vom 29.01.2014) einzubeziehen sowie die Verordnung über das LSG zu aktualisieren.


Dazu wird das Landschaftsschutzgebiet in einem förmlichen Verfahren gemäß § 9 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3) in Verbindung mit § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.2542) sowie § 8 Absatz 1 und 3 und § 42 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes und § 4 Absatz 1 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Mai 2013 (GVBl. II Nr. 43) durch den Erlass der Rechtsverordnung als Landschaftsschutzgebiet neu festgesetzt.


Der Entwurf der überarbeiteten Verordnung und die dazugehörigen Karten werden für eine möglichst breite Beteiligung öffentlich ausgelegt.
Das Landschaftsschutzgebiet liegt in dem Landkreis Märkisch-Oderland. Es sind folgende Flächen ganz oder teilweise betroffen:
Gemeinde/Flur: Altlandsberg 

Altlandsberg 10, 23;
Altlandsberg 1 24;
Gielsdorf 1, 3 bis 5;
Wesendahl 3;
Prötzel Prötzel 1, 2, 9 bis 12;
Strausberg Strausberg 1 bis 3, 8, 9, 11, 12, 14 bis 19.
 

Der Entwurf der Verordnung und die dazugehörigen Karten werden daher
im Zeitraum vom 25. August 2025 bis einschließlich 26. September 2025
bei den folgenden Auslegungsstellen zur Einsicht für jede Person öffentlich ausgelegt:
 

1. Landkreis Märkisch-Oderland
- untere Naturschutzbehörde –
Puschkinplatz 12, 15306 Seelow

 

2. Amt Barnim Oderbruch
Freienwalder Straße 48, 16269 Wriezen


3. Stadt Strausberg
Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg


4.
Stadt Altlandsberg
Berliner Allee 6, 15345 Altlandsberg


Während der Auslegungsfrist können nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes von jedem Betroffenen Bedenken und Anregungen zum Entwurf der Verordnung schriftlich oder zur Niederschrift bei den obigen Auslegungsstellen oder dem Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, Lindenstr. 34a in 14467 Potsdam, vorgebracht werden. Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen müssen den Namen, den Vornamen und die genaue Anschrift der Person enthalten. Bedenken und Anregungen, die sich auf Grundstücke beziehen, sollen Gemarkung, Flur und Flurstück der betroffenen Fläche enthalten.


Vom Zeitpunkt dieser Bekanntmachung an sind nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes bis zum Inkrafttreten der Verordnung, jedoch längstens drei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr, alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern (Veränderungssperre).


Die zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung und rechtmäßige Ausübung der Jagd bleibt gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes von der Veränderungssperre unberührt.
Diese Bekanntmachung und im Auslegungszeitraum der Entwurf der Verordnung mit Karten zum Landschaftsschutzgebiet „Strausberger und Blumenthaler Wald- und Seengebiet“ sowie der Hinweis zum Datenschutz gemäß Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) können auch im Internet eingesehen werden.
 

Quelle: Amtsblatt für den Landkreis Märkisch-Oderland Nr. 24