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BRANDENBURG: Richtlinie zur Förderung von Blühstreifen

22. 08. 2019
Vorschaubild zur Meldung: BRANDENBURG: Richtlinie zur Förderung von Blühstreifen

In Brandenburg können ab 2020 konventionell wirtschaftende Landwirte Förderanträge für Ackerrand- und Blühstreifen beantragen. Bislang waren 87.000 Hektar ökologisch bewirtschaftete Fläche ausgenommen, da diese per se einen hohen Anteil zur Biodiversität leisten und insbesondere dafür eine Ökoprämie erhalten. Agrar- und Umweltminister Jörg Vogelsänger hat gestern entschieden, nun auch Bio-Betriebe bei der Anlage von mehrjährigen Blühstreifen auf ihren Feldern zu unterstützen.

 

Finanziert wird dieses Programm mit Bundes- und Landesmitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe GAK. Der Fördersatz beträgt 700 Euro je Hektar Ackerrand- und Blühstreifen.

 

Vogelsänger: „Wir haben uns vor dem ersten Antragstermin im November entschieden, das neue Programm nochmals aufzumachen und nun auch Bio-Betriebe einzubeziehen. Vertreter der Bio-Verbände haben uns in den vergangenen Wochen davon überzeugt, dass sie neben ihrer extensiven Produktionsweise gern zusätzliche Beiträge zum Insektenschutz leisten wollen und können, hierfür aber wegen des Verlusts von Produktionsflächen eine zusätzliche Unterstützung benötigen.“

 

Die differenzierte Antragstellung für Blühstreifen in konventionellen beziehungsweise ökologisch wirtschaftenden Ackerbaubetrieben ergibt sich aus dem Kontext der EU-Förderung. Bio-Betriebe erhalten aus dem Kulturlandschaftsprogramm Brandenburg zusätzlich die Ökoprämie, müssen sich dafür aber mindestens fünf Jahre für den ökologischen Landbau verpflichten. Brachflächen sind im ökologischen Landbau nicht förderfähig. Eine Herausnahme von Ackerflächen aus der Produktion ist nur möglich, wenn auf diesen Arealen noch höherwertige Maßnahmen umgesetzt werden. Die Anlage von mehrjährigen Blühstreifen kann als eine solche Maßnahme von den Kontrollbehörden anerkannt werden, so dass die Bio-Bauern keine Sanktionen befürchten müssen.

Der Aufwuchs von Blühstreifen darf nicht genutzt werden. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und stickstoffhaltigen Düngemitteln ist verboten.

 

Die Antragstellung erfolgt im Herbst 2019 im Rahmen des KULAP-Antrags 2020. Der Maßnahmenzeitraum beginnt am 1. Januar 2020 und dauert mindestens fünf Jahre.

 

 

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